Was ist beim Grillieren aus rechtlicher Sicht zu beachten?
belmedia Redaktion News Outdoor Sommer
Der Sommer ist endlich da und mit ihm auch die Grillpartys im Garten oder auf dem Balkon – leider nicht immer zur Freude der Nachbarn. Was lässt sich aus rechtlicher Sicht zu solchen Geruchs- und Lärmbelästigungen sagen?
Laut Gesetz sind übermässige Immissionen aller Art untersagt (Art. 684 des Zivil-gesetzbuchs). Daraus folgt, dass der Nachbar ein gewisses Mass von Einwirkungen tolerieren muss, sind diese doch auch bei einer normalen Grundstücksnutzung unvermeidbar.
Im Falle des Grillierens sind lästige Dünste und herumfliegende Kohle- oder Holzpartikel bzw. Feuerfunken vor allem bei offenen Grillfeuern im Garten sowie bei der Verwendung von kostengünstigen, in der Regel offenen Grillgeräten auf Balkonen und Sitzplätzen zu beobachten.
Können die Nachbarn wegen der herumfliegenden Partikel und wegen der stinkenden Luft abends im Sommer die Fenster nicht mehr offen halten, können sie sich gegen eine derartige Belästigung zur Wehr setzen.
Mit Masshaltung jedes Einzelnen und mit Beizug der heute zur Verfügung stehenden Technik können Grillstreitigkeiten auf ein vernünftiges und damit erträgliches Minimum reduziert werden.
Eigentümer und Mieter sollten auf dem Balkon nur abdeckbare Grillgeräte benutzen. Es lohnt sich, von Anfang an ein teureres Grillgerät anzuschaffen, bei welchen keine ins Gewicht fallenden Geruchsimmissionen auftreten.
So sind denn sogar die heutigen bei Grillfreunden sehr beliebten Holzkohlegrillgeräte weitgehend rauchfrei. Erreicht wird dies durch einen speziellen Aufbau, der das aus dem Grillgut austretende Fett auffängt und verhindert, dass es in die Kohle tropft, verbrennt und sich Rauch entwickelt.
Elektrogrillgeräte sind ebenfalls bedienungsfreundlich und vor allem rauchfrei und eignen sich deshalb sehr gut für die Verwendung auf Sitzplätzen und Balkonen von Mehrfamilienhäusern. Auf die Verwendung von Ölmarinaden sollte nicht nur wegen den daraus resultierenden Geruchsbelästigungen sondern auch aus gesundheitlichen Gründen verzichtet werden.
Die Verursachung von Lärm durch laute Gespräche und Gelächter ist nach Eintritt der in den kommunalen Polizeiverordnungen geregelten Nachtruhezeiten zu unterlassen. Die Party sollte in das Wohnungsinnere verlegt werden, wenn nicht sichergestellt ist, dass Nachbarn durch Gespräche auf dem Balkon ungestört bleiben.
Artikel von: Hauseigentümerverband Schweiz
Artikelbild: © oneinchpunch – shutterstock.com
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