Feuerwerk und Funken am 1. August - Stadtpolizei St.Gallen erinnert an Regeln

Wer am 1. August Feuerwerk abbrennt, muss gewisse Sicherheitsbestimmungen einhalten. Zudem müssen 1. August-Funken frühzeitig beim Amt für Umwelt und Energie angemeldet werden.

Im Allgemeinen empfiehlt die Stadtpolizei St.Gallen auch dem Tierschutz Beachtung zu schenken.

Feuerwerk

Gemäss dem Immissionsschutzreglement darf Feuerwerk anlässlich von Feiern zum Bundesfeiertag nur am 1. August abgebrannt werden. Beim Abbrennen des Feuerwerks müssen die Sicherheitsbestimmungen, welche auf jedem Produkt vermerkt sind, eingehalten werden. So dürfen gewisse Produkte nur durch Personen die über 18 Jahre alt sind gezündet werden. Zudem müssen die auf dem Produkt vermerkten Mindestabstände zu Gebäuden eingehalten werden.

Tierschutz

Feuerwerk, insbesondere Knallkörper, versetzen Tiere immer wieder in Angst und Schrecken. Betroffen davon sind nicht nur Wildtiere, auch Haustiere geraten durch den Lärm in Panik. Der Verzicht auf Knallkörper ist deshalb empfehlenswert.

Tiere benutzen Holzhaufen gerne als Unterschlupf. Wer einen Funken plant, soll diesen deshalb frühestens am Vortag aufschichten, da er beim Abbrand zu Todesfallen für Kleintiere wie Igel, Mäuse oder Schlangen werden kann.

1.-August-Funken

Wer für den Abend des Nationalfeiertages einen «Funken» plant, soll dies frühzeitig beim Amt für Umwelt und Energie anmelden. Es besteht eine Meldepflicht. Unter www.stadtsg.ch/funken ist ein Merkblatt verfügbar, welches über den richtigen Aufbau und Umgang mit dem „Funken“ informiert.

 

Quelle: Stadtpolizei St.Gallen
Titelbild: Macrovector – shutterstock.com

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